27. Mai 2011 in Kategorie: Finanzen/Steuer/Recht
Trends und rechtliche Aspekte zur Art der zahnärztlichen Tätigkeit
RA Dr. Karl-Heinz Schnieder, RA Felix Ismar (Münster, Hamburg)
Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) sind zum 01.07.2007 neue Regelungen in Kraft getreten, die sich auch auf den Bundesmantelvertrag Zahnärzte bzw. den Ersatzkassenvertrag Zahnärzte beziehen. Bis zum genannten Datum gab es für die Anstellung von Zahnärzten eine klare Beschränkung. Jeder Vertragszahnarzt konnte nur einen Zahnarzt in Vollzeit bzw. zwei Zahnärzte halbtags beschäftigen. Zudem blieb der Umfang des zahnärztlichen Budgets von der Anstellung eines weiteren Zahnarztes unberührt.
Auch als Reaktion auf die Gründung vieler Scheinsozietäten (einer der Gesellschafter hatte tatsächlich nur die Stellung eines Angestellten) erfolgte mit dem VÄndG eine weitergehende Gesetzesänderung. Nun können Zahnärzte in dem in § 4 des BMV-Z bestimmten Umfang andere Zahnärzte beschäftigen. Der Vertragszahnarzt bleibt zur persönlichen Praxisführung verpflichtet. Er kann die Leistungen des angestellten Zahnarztes als eigene Leistungen gegenüber der KZV abrechnen. Bei Gewährleistung der persönlichen Anleitung und Überwachung kann ein Zahnarzt zwei vollzeitbeschäftigte bzw. bis zu vier halbtagsbeschäftigte Zahnärzte anstellen. Diese wirtschaftlich interessante Gesetzesänderung ist ein Grund für die stetige Zunahme von Zahnärzten, die als Angestellte arbeiten. Die beiden Grafiken verdeutlichen dies. Waren im Jahr 2000 noch ca. 7200 Zahnärzte angestellt, stieg die Zahl bis zum Jahre 2009 auf ca. 9350. Das entspricht einer Steigerung von ca. 29 %. Demgegenüber wuchs die Zahl der Niedergelassenen im gleichen Zeitraum nur von knapp 54.000 um ca. 2 % auf knapp 55.000. (Quelle: BZÄK) Aber auch andere Aspekte begründen den relativen Zuwachs von angestellten Zahnärzten. So ist ein deutlicher Anstieg von Zahnärztinnen zu verzeichnen. Während die männlichen Mitglieder in der BZÄK zwischen 2000 und 2009 einen Rückgang von ca. 1,3 % zu verzeichnen hatten, stieg die Zahl der weiblichen Mitglieder im gleichen Zeitraum um ca. 13,6 %. (Quelle: BZÄK). Dies ist die Konsequenz aus dem stetig steigenden Anteil der Frauen im Zahnmedizinstudium. Allerdings lässt sich auch der Trend verfolgen, dass Frauen weniger Bereitschaft zeigen, das wirtschaftliche Risiko einer eigenen Praxis zu tragen. Als Grund hierfür werden überwiegend Familienplanungen angegeben. Elternzeit und Mutterschutz sind Aspekte, die viele Frauen zu einer Anstellung bewegen. Die vorgestellten Trends haben praktische Konsequenzen, aus denen wiederum rechtliche Konsequenzen folgen können. Zahnärzte, die vor dem altersbedingten Ende Ihrer zahnärztlichen Tätigkeit stehen, sehen sich mit einer Verschlechterung des Interessentenmarktes konfrontiert. Die sinkenden Zahlen der Niedergelassenen Zahnärzte haben zur Folge, dass auch weniger Interessenten für eine Praxisübernahme vorhanden sind. Eine geringere Nachfrage drückt das Preisniveau. Abgeber müssen sich daher rechtzeitig um eine gute Marketing- und Umsatzstrategie bemühen, um den Wert der Praxis zu erhalten bzw. zu steigern. Zum Verkauf stehende Praxen werden allerdings auf-
grund der neuen Regelungen auch für niedergelassene Zahnärzte interessant, die ihre bestehende Praxis fortführen möchten: Mit zwei Angestellten (siehe oben) kann ein Vertragszahnarzt zwei Praxen mit insgesamt drei Kassenbudgets betreiben. Gem. § 6 Abs. 6 des BMV-Z darf ein Vertragszahnarzt eine Zweigpraxis errichten. Er kann einen Zahnarzt an seinem Vertragssitz anstellen. Angestellter sowie Vertragszahnarzt dürfen laut Gesetz regelmäßig ein Viertel Ihrer Arbeitszeit in der Zweigpraxis verbringen, ohne dass die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes beeinträchtigt wird. Bei einer angenommenen Arbeitszeit von je 40 Stunden summiert sich die Arbeitszeit in der Zweigpraxis also auf jeweils 10 und damit insgesamt 20 Stunden. Am Standort der Zweigpraxis kann ein weiterer Zahnarzt angestellt werden.
Dieser darf hier gem. § 6 Abs. 6 BMV-Z nur doppelt soviel Arbeitszeit verbringen wie der Vertragszahnarzt.
Er kann also 20 Stunden in der Zweigpraxis und 20 Stunden in der Hauptpraxis arbeiten. Dieses Modell ist für einen unternehmerisch denkenden Zahnarzt wirtschaftlich höchst interessant. Er arbeitet mit zwei Berufsträgern zusammen, kann aber (wegen des von ihm alleine zu tragenden wirtschaftlichen Risikos) auch den Großteil des von den Kollegen erwirtschafteten Gewinns abschöpfen.
Die zulassungsrechtlichen Hürden sind überschaubar. Essentiell sind allerdings die mit dem Praxisabgeber und den Angestellten zu schließenden Verträge. Jedenfalls kann festgestellt werden, dass aufgrund der vorgestellten Trends und deren Folgen keine Verschlechterung der personellen zahnärztlichen Versorgung zu befürchten ist. Ob ein Zahnarzt lieber angestellt oder selbstständig arbeiten möchte, hängt von den persönlichen Präferenzen ab. Die Gewichtung von wirtschaftlichem Risiko und finanziellem Erfolg gegenüber mehr Sicherheit bei eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten bleibt dem einzelnen Zahnarzt/der einzelnen Zahnärztin vorbehalten.
Das Ziel einer jeden Praxis sollte es sein, einen dauernden wirtschaftlichen Erfolg zu sichern und einem angestellten Zahnarzt auch langfristig eine Perspektive zu bieten. Zu diesem Zweck sollte das Angestelltenverhältnis in regelmäßigen Abständen darauf überprüft werden, ob nicht eine Umwandlung in eine Partnerschaft, beispielsweise in eine ÜBAG in Betracht kommen kann.
kwm – kanzlei für wirtschaft und medizin
Rechstanwälte
Dr. Karl-Heinz Schnieder – Felix Ismar
Münster Berlin Hamburg Bielefeld
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