11. Februar 2011 in Kategorie: Finanzen/Steuer/Recht
Dass Ihre Praxis nicht nur sauber ist, sondern auch in höchstem Maße hygienisch, ist für Sie eine Selbstverständlichkeit. Doch auch Selbstverständlichkeiten müssen von Zeit zu Zeit überprüft werden. Die Überprüfung erfolgt durch die zuständigen Behörden, denen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen.
Dr. Karl-Heinz Schnieder
Rechtsgrundlagen
Zugunsten der Zahnärzte gilt der grundrechtlich gesicherte Grundsatz: Keine Kontrolle oder Überprüfung ohne Rechtsgrundlage. Die Befugnisse der Behörden ergeben sich daher aus Gesetzen, die die Beachtung von Hygienevorschriften regeln. Sie enthalten jeweils eigenständige Ermächtigungen, um Überwachungen von Zahnärzten und ihren Praxen durchzuführen. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind § 26 Abs. 3 des Gesetzes über Medizinprodukte (MPG), §§ 16 Abs. 2 und 36 Abs. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG).
Voraussetzungen
In diesen Vorschriften sind die Voraussetzungen für sämtliche Maßnahmen geregelt. Diese Voraussetzungen sind durch die Rechtsprechung noch weiter konkretisiert worden, sodass sich ein weiterer Grundsatz ergibt: Das Betreten von Praxisräumen muss
- einem erlaubten Zweck dienen
- auf Zeiten beschränkt werden, in denen die Räume normalerweise für die betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen
- grundsätzlich zuvor angekündigt werden.
Eine Ausnahme vom Erfordernis der Ankündigung besteht nur, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert. Davon ist nur auszugehen, wenn ein konkreter Hinweis auf eine Gefahr besteht. Den Behörden müssen also Tatsachen bekannt sein, die auf einen Verstoß gegen Hygienevorschriften schließen lassen. Dann ist nämlich eine so genannte „Gefahr im Verzug“ begründet, die kein Abwarten und die vorherige Ankündigung mehr zulässt.
Zulässige Maßnahmen der Behörden Sind die Voraussetzungen für eine Überprüfung erfüllt, stehen den Behörden klar definierte Maßnahmen zur Verfügung. Sie dürfen Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume, Ver-kehrs- und Beförderungsmittel betreten sowie Betriebsanlagen, Einrichtungen und Arbeitsmittel überprüfen. Des Weiteren steht es den Behörden zu, Auskünfte einzuholen und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen zu verlangen und die Bücher zu prüfen. Die Kontrollrechte nach dem MPG erlauben der Behörde auch, Medizinprodukte zu prüfen, in Betrieb zu nehmen und Proben zu entnehmen.
Zu diesem Zweck ist der Inhaber der Zahnarztpraxis grundsätzlich verpflichtet, die Räume und Arbeitsmittel zugänglich zu machen, erforderliche Prüfungen zu gestatten, hierfür benötigte Mitarbeiter und Hilfsmittel bereitzustellen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Behördliche Maßnahmen bei Verstößen
Wird bei einer behördlichen Untersuchung ein Verstoß gegen Hygienevorschriften festgestellt, so kann dies unterschiedliche Konsequenzen haben:
- die Anwendung bestimmter Medizinprodukte kann untersagt, beschränkt oder von konkreten Auflagen abhängig gemacht werden
- der gesamte Praxisbetrieb kann von bestimmten Auflagen abhängig gemacht oder sogar unmittelba
eingeschränkt werden - es können Ordnungsgelder festgesetzt werden
- als Ultima Ratio kann die Praxis sogar geschlossen werden, soweit dies zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
Fazit
Die Beachtung von Hygienevorschriften und die damit verbundenen Praxisbegehungen sind für die Mehrzahl der Zahnärzte ein eher lästiges Themengebiet. Dies liegt nicht zuletzt an der vom Gesetzgeber unübersichtlich und komplex konzipierten Rechtslage und an den im Falle von Verstößen drohenden, zum Teil drakonischen, Sanktionen. Nichtsdestotrotz handelt es sich gerade deswegen um ein Thema, welches an Bedeutung gewinnt. Es ist somit anzuraten, ein den geltenden Vorschriften entsprechendes Hygienemanagement in jeder Zahnarztpraxis zu etablieren. Solange keine spezifischen, für den Bereich der Zahnmedizin, konzipierten und formulierten Richtlinien existieren, werden die allgemeinen Hygienestandards nicht nur bei Praxisbegehungen, sondern auch vor Gericht als einzuhaltender Maßstab Anwendung finden. In diesem Zusammenhang sei vor allem auf die von dem Robert Koch- Institut erstellte Richtlinie „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde-Anforderungen an die Hygiene“, sowie auf die von der Bundesärztekammer erarbeiteten„Betriebsanweisungen für die Zahnärztepraxis“ hingewiesen. Sofern daneben von der zuständigen Behörde nach einer Praxisbegehung, Restriktionen hinsichtlich des Praxisbetriebs oder sonstige Maßnahmen drohen, bestehen für den Praxisinhaber Möglichkeiten, sich rechtlich zur Wehr zu setzen. Zu diesem Zweck sollte sich der betroffene Praxisinhaber juristischen Rat einholen. Zunächst lautet der unjuristische Rat in diesem Zusammenhang: Bleiben Sie sauber!
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