02. November 2010 in Kategorie: Finanzen/Steuer/Recht
Nicht jeder Inhaber eines Doktortitels darf die bekannte Abkürzung „Dr.“ vor seinem Namen führen. Eine aktuelle Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung.
In einem Urteil vom 15.07.2010 (Aktenzeichen 4 O 1602/09) hat das Landgericht Halle entschieden, dass bei dem akademischen Grad Doktor in den einzelnen Staaten Unterschiede bestehen. Aus diesem Grund ist das Führen eines im Ausland erworbenen Doktortitels nicht immer ohne einen bestimmten Zusatz zulässig. In seinem Leitsatz führt das LG aus:
„Die Verwendung des akademischen Grades „Dr.“, welcher im Ausland erworben wurde, ist ohne Zusatz auf die verleihende Hochschule unzulässig. Andernfalls besteht die Gefahr der Irreführung der Verbraucher, die in einem Doktortitel eine besondere Eignung und Sachkunde sehen.“
Der zitierten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt erwarb in der Slowakei einen Doktortitel. Dieser wird dort ohne das in Deutschland erforderliche Promotionsstudium und -verfahren erteilt. In der Slowakei wird dieser Titel mit „Dr. prav.“ abgekürzt.
Das Gericht stellte fest, dass in allen deutschen Bundesländern bis auf Bayern und Berlin ein im Ausland erworbener Doktortitel nur dann geführt werden darf, wenn ein erläuternder Zusatz hinsichtlich der herkunftsweisenden Universität angegeben wird. Anderenfalls bestehe Verwechslungsgefahr, da aufgrund der Vielzahl der europäischen Hochschulgrade keine Möglichkeit bestehe, diese zu bewerten.
Mit seiner Entscheidung folgt das Gericht dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung. Vergleichbare Entscheidungen trafen schon das Verwaltungsgericht Arnsberg (Az. 9 L 45/09) und das Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 284/06). Im Übrigen steht diese Rechtsprechung im Einklang mit einem entsprechenden Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 (in der Fassung vom 15.05.2008). In diesem Beschluss, der nicht nur Rechtsanwälte, sondern alle Fakultäten betrifft, heißt es:
„Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.“
Entscheidende Kriterien sind also, ob ein Promotionsstudium und -verfahren erforderlich ist und ob der Titel der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation entspricht.
In der Praxis gilt dies auch für Ärzte und Zahnärzte. Beispielsweise wollte eine Zahnärztin, die ihre Berufsqualifikation in Rumänien erworben hat, den dort erworbenen „Titel“ Doctor-medic (dentist) in Deutschland mit der Abkürzung „Dr.“ führen. Nach Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen existiert in Rumänien neben dem genannten auch noch der Titel des Doctor (Medicina dentara). Nur dieser sei in Deutschland als Doktortitel anerkannt. Würde die genannte Zahnärztin also in Deutschland die Abkürzung „Dr.“ ohne weitere Zusätze führen, hätte dies negative Konsequenzen: Sie könnte wegen wettbewerbs- und berufsrechtswidrigen Verhaltens abgemahnt werden und müsste gleichzeitig eine Sanktion aufgrund einer Strafbarkeit nach § 132 a des Strafgesetzbuches (StGB) fürchten.
Wer also eine Kooperation mit einem Kollegen oder einer Kollegin anstrebt, dessen oder deren berufliche Qualifikation im Ausland erworben wurde, sollte überprüfen, ob ein entsprechender Titel in Deutschland ohne weiteres geführt werden darf. So kann eine Abmahnung durch einen in Konkurrenz stehenden Kollegen bzw. eine Kollegin vermieden werden.
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