09. Juni 2010 in Kategorie: Finanzen/Steuer/Recht
Zahnarztpraxen sind oftmals „kleine“ Familienunternehmen. In vielen Fällen allerdings mit hohen Steuerbelastungen (Einkommensteuer bis zu 42 % zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer).
Oft arbeiten Ehegatten oder auch größere Kinder in der Praxis mit. Diese übernehmen dann zumeist kaufmännische Aufgaben in der Praxis, Ehemänner sind häufig auch als „Hausmeister“ in der Praxis tätig oder kümmern sich um die EDV- Anlage, Softwareaktualisierungen und spielen Updates ein. Manche erledigen die Bankgeschäfte, übernehmen Kurierdienste und sind mit der allgemeinen Praxisorganisation befasst. Steuerlich von Nachteil könnte nun sein, wenn diese Tätigkeiten unentgeltlich durch den jeweiligen Familienangehörigen erbracht werden, so dass man damit keine Steuern spart. Warum?
Beschäftigung von Familienangehörigen als Minijobber
In Deutschland darf jeder Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner oder Student einen Minijob ausüben. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt maximal 400 € beträgt. Der Minijobber muss keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sondern erhält seinen Verdienst in der Regel brutto für netto. Die pauschalen Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 30 % (13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, 2 % Einkommensteuer) übernimmt der Arbeitgeber. Sie müssen immer an die Bundesknappschaft – Minijobzentrale geleistet werden. Sollte der Minijobber privat krankenversichert sein, sinkt der Abgabensatz sogar auf 17 %, da in diesem Fall keine pauschalen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt diese Minderung der Abgaben allerdings nicht. Zusätzlich muss der Arbeitgeber noch Beiträge zur Unfallversicherung an die Berufsgenossenschaft, eine Insolvenzumlage sowie Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung (U1 / U2) zahlen. Der Vorteil für den Minijobber liegt darin, dass die Einkünfte nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind, wenn beide Parteien die pauschale Besteuerung von 2 % wählen, denn die 2 %ige Einkommensteuer entfaltet beim Minijob eine abgeltende Wirkung.
Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht, dass ein Minijob jährlich eine nicht unerhebliche Steuerersparnis bringt.
Steuerersparnis durch ein Ehegatten-Minijob-Arbeitsverhältnis
Beispiel:
Beschäftigung des Ehegatten mit einem 400-€-Minijob. Der Ehegatte ist gesetzlich krankenversichert, der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben von 30 %. Der persönliche Steuersatz des zusammenveranlagten Ehepaares beträgt 42 %1.
Arbeitgeberbelastung / Jahr
400,00 €/Monat * 130 % = 520,00 €*
12 Monate = 6.240,00 €
Davon fließen „brutto für netto“ 4.800,00 € an den Minijobber und 1.440,00 € an die Bundesknappschaft.
Steuerersparnis / Jahr
6.240,00 €* 42 % ESt= 2.620,80 €
Ermittlung der Gesamtersparnis Steuerersparnis
2.620,80 € ./. Abgaben Minijobzentrale
1.440,00 € = 1.180,80 €
Die Ersparnis aus dieser Beispielrechnung beträgt also 1.180,80 € im Jahr. Wenn der Minijobber privat krankenversichert ist, liegt die Ersparnis sogar bei ca. 1.540 € im Jahr. 1Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die Umlagen zur Sozialversicherung bleiben unberücksichtigt.
Auch die Gebühren für die Berufsgenossenschaft, die Insolvenzumlage sowie die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung und die Aufwendungen für die Erstellung der Gehaltsabrechnung halten sich in Grenzen, so dass immer noch von einer effektiven Ersparnis von über 1.000 € pro Jahr auszugehen ist. Hinzu kommt ja auch noch die Ersparnis an Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer. Wichtig für die steuerliche Anerkennung ist, dass die Arbeitsverträge wie unter fremden Dritten geschlossen werden. Das bedeutet, dass hinsichtlich der Arbeitszeit und der Arbeitsentgelte Beträge festgelegt werden müssen, die nicht zu einer Übervorteilung des Arbeitnehmers führen, nur weil er auch Familienangehöriger ist.
Elterngeld, Erholungsbeihilfe, Riester – weitere Vorteile durch Minijobs
Als weiterer Vorteil des Minijobs in der Familie, ist beispielsweise die Erhöhung des Elterngeldes zu nennen, da der Minijob mit seinem Nettobezug auch in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Elterngeldes einfließt. Wird die Ehefrau schwanger und hat einen Minijob, kann der Ehemann als Arbeitgeber für diesen Minijob auch noch während der Mutterschutzfrist die Aufwendungen von der Bundesknappschaft erstattet bekommen. Hier ist im Idealfall bei einem Mehr an
Elterngeld und einem Zuschuss zum Mutterschutzgeld ein finanzieller Vorteil von mehr als 2.500 € möglich.
Ein weiterer Vorteil lässt sich erzielen, wenn dem Minijobber auch noch eine jährliche Erholungsbeihilfe gezahlt wird. Die Erholungsbeihilfe ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt und darf deshalb zusätzlich zu den 400 € gezahlt werden. Sie beträgt 156 € für den Angestellten und 52 € pro Kind, für das Kindergeld bezogen wird. Erholungsbeihilfen werden mit einer Pauschalsteuer von 25 % belastet, die der Arbeitgeber trägt. Im Vergleich zu einem persönlichen Steuersatz von 42 % führt dies zu einer weiteren Steuerersparnis in der Familie. Die Erholungsbeihilfen sind übrigens auch für die Angestellten möglich, die keinen Minijob haben. Erforderlich ist, dass die Beihilfe zeitnah zum Praxisurlaub gezahlt und nachweislich für Erholungszwecke eingesetzt wird, damit auch der eigentliche Gedanke an der Erholungsbeihilfe erreicht wird. Auch in puncto Altersvorsorge kann ein Minijob vorteilhaft sein. Wer einen Riester-Altersvorsorgevertrag abschließt, erhält Zulagen (Grund- und Kinderzulagen), die einen echten Zuschuss vom Staat darstellen. Mitglieder eines Versorgungswerks oder Selbständige
sind jedoch nicht „riesterfähig“. Durch eine Aufstockung der Rentenbeiträge (zusätzlicher Eigenanteil des Minijobbers zur Rentenversicherung) kann jedoch eine „Riesterfähigkeit“ des Minijobbers herbeigeführt werden, wenn bislang die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass immer in Abhängigkeit vom persönlichen Spitzensteuersatz zu berechnen ist, wie hoch die Ersparnis in der Familie bei steuerlichen Gestaltungen mit Minijobs ist. Den Minijob, eine auch für Familienunternehmen durchaus finanziell interessante Alternative, haben wir auch Herrn Hartz zu verdanken.
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