15. Februar 2010 in Kategorie: Finanzen/Steuer/Recht
Die Bedeutung der ärztlichen Schweigepflicht bei Auskunftsverlangen von privaten Krankenversicherungen
Dr. Karl-Heinz Schnieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht und Medizinrecht, Münster
Diese Praxis der privaten Krankenversicherungen dürfte unter den niedergelassenen Zahnärzten weitestgehend bekannt sein: Nachdem der Patient seiner privaten Krankenversicherungen, einen Heil- und Kostenplan für die gewünschte Behandlung eingereicht hat, übersendet diese an den ihn behandelnden Zahnarzt einen Fragebogen. Ziel der Anfrage ist die Klärung der medizinischen Notwendigkeit der von dem Patienten gewünschten Behandlung und damit letztendlich die Kostenübernahme.
Oft empfinden es die Zahnärzte jedoch als Vertrauensbruch gegenüber ihren Patienten, wenn sie die gewünschte Auskunft erteilen, bzw., dass ein „Keil zwischen sie und den Patienten getrieben werden soll“. Für den Fall, dass die Versendung des Fragebogens vor Behandlungsbeginn erfolgt, kann das Verhältnis derart in seinen Grundfesten zerstört werden, dass die Behandlung schließlich überhaupt nicht mehr stattfindet und der Zahnarzt gar einen (langjährigen) Patienten verliert.
Wichtigste Feststellung für den behandelnden Zahnarzt dürfte sein, dass keine gesetzliche Regelung existiert, die ihn zur Erteilung der gewünschten Auskünfte verpflichtet. Gleiches gilt für die Vorlage von Original-Unterlagen oder gar Einsicht in die Behandlungskartei. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Sofern der Zahnarzt eine Auskunft geben möchte, muss er die das Arzt-Patienten-Verhältnis prägenden Grundsätze beachten. Zu nennen ist an dieser Stelle zunächst das Recht auf Selbstbestimmung des Patienten.
Das in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verbriefte Recht auf Selbstbestimmung garantiert dem einzelnen Patienten einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Aus diesem Grund sind die Angehörigen der Heilberufe gehalten, die ihnen anvertrauten Geheimnisse im Rahmen ihrer Schweigepflicht zu wahren.
Das Auskunftsverlangen der Krankenversicherung kollidiert daher mit der ärztlichen Schweigepflicht. Ihre verfassungsrechtliche Basis findet die ärztliche Schweigepflicht in dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Patienten, das in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gesichert wird. Die ärztliche Schweigepflicht wird als derart fundamental in der Beziehung Arzt- Patient angesehen, dass ihre Verletzung strafrechtlich in § 203 StGB sanktioniert ist. Darüber hinaus unterliegt sie berufsrechtlichen Bestimmungen, § 7 MBO-ZÄ.
Infolge der Kollision des Auskunftsverlangens mit der Schweigepflicht verweist die um Auskunft bittende private Krankenversicherung meist auf eine ihr vorliegende Schweigepflichtsentbindung von Seiten des Patienten. An dieser Stelle ist den Zahnärzten Vorsicht angeraten. In der Regel handelt es sich um eine bereits bei Vertragsschluss abgegebene generelle Schweigepflichtsentbindung des Versicherten. Die Erklärung ist meist vage und formuliert eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber allgemein umschriebenen Personen und Stellen. Der Patient hat im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung weder eine Vorstellung von den Geheimnissen zu deren Preisgabe er seine Ärzte verpflichtet, noch von dem Kreis der Ärzteschaft, die er zur Auskunft ermächtigt. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem jüngeren Urteil entschieden, dass derartige globale Entbindungserklärungen unrechtmäßig sind. Der erkennende Senat sah das Grundrecht des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung durch die Vorgehensweise der Versicherungsgesellschaften verletzt. Erforderlich sei vielmehr eine aktuelle, ausdrückliche und auf den Einzelfall bezogene Erklärung des Versicherten über die Entbindung der Schweigepflicht des konkreten Arztes. Schließlich bestehe die Möglichkeit eines zwischenzeitlich erfolgten Widerrufs von Seiten des Patienten.
Sofern sich der Zahnarzt demnach versichert hat, dass eine aktuelle und auf den Einzelfall bezogene Schweigepflichtsentbindungs- Erklärung vorliegt und er bereit ist auf die einzelnen Fragen des Auskunftsverlangens der Krankenversicherung zu antworten, ist weiterhin Vorsicht geboten. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Ausweisung
der Behandlung als medizinisch notwendig. Für jedes zahnmedizinische Problem ist eine Vielzahl von Lösungsansätzen denkbar.
Mit dem Patienten wurden aber im Rahmen der Aufklärungspflicht die verschiedenen in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten erörtert und zusammen eine Lösung gefunden. Gegenüber der Versicherung besteht im Folgenden keine Rechtfertigungspflicht. Schließlich beinhaltet der Heil- und Kostenplan bereits die Begründung der Maßnahme. Die privaten Krankenversicherungen erstatten nur medizinisch notwendige Leistungen. Wunschbehandlungen und Leistungen auf Verlangen nach § 1 Abs. 2 GOZ, bzw. Behandlungen, die das Maß einer medizinisch notwendigen Leistung überschreiten, müssen als solche eindeutig auf dem Heilund Kostenplan ausgewiesen werden. Eine weitere medizinische Begründung ist somit nicht notwenig.
Bei der Beantwortung des Auskunftsverlangens der Privatversicherung handelt es sich jedoch nicht um Ausübung der Zahnheilkunde. Insofern kommt für den Zahnarzt eine Honorierung nach der GOZ nicht in Betracht. Grund hierfür ist, dass es sich weder um eine berufliche Leistung des Zahnarztes gem. § 1 Abs. 1 GOZ, noch um eine zahnmedizinisch notwendige Leistung gem. § 1 Abs. 2 GOZ handelt. Die Auskünfte dienen vielmehr der Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers.
Infolgedessen erfolgt die Vergütung nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), den §§ 612 Abs. 1 i.V.m. 670 BGB. Danach ist eine Vergütung stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Des Weiteren sieht § 670 BGB vor, dass wenn der Beauftragte, also der Zahnarzt, zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, so ist der Auftraggeber zum zum Ersatz verpflichtet. Die Höhe der Vergütung setzt sich daher aus den Kosten zusammen, die dem Zahnarzt beispielsweise durch Anfertigung von Kopien entstanden sind, sowie aus dem Zeitaufwand für die jeweilige Auskunftserteilung. Ersatz verpflichtet. Die Höhe der Vergütung setzt sich daher aus den Kosten zusammen, die dem Zahnarzt beispielsweise durch Anfertigung von Kopien entstanden sind, sowie aus dem Zeitaufwand für die jeweilige Auskunftserteilung.
Ratsam ist es im Rahmen der Einholung der Schweigepflichtsentbindungs-Erklärung die Honorierung der Erteilung der gewünschten Auskunft vorab schriftlich mit dem Versicherer zu vereinbaren. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn eine Versicherungsgesellschaft einen Vordruck für das Honorar übersendet. Sofern nach Ansicht des Zahnarztes dieses Pauschalhonorar zu gering ist, darf er die Summe nicht einfach streichen und einen eigenen, ihm angemessen erscheinenden Betrag eintragen.
Diese Vorgehensweise stellt nach zivilrechtlichen Grundsätzen die Annahme eines Angebotes unter Vornahme einer Änderung
dar und gilt als Ablehnung des Angebots des Versicherers verbunden mit einem neuen Angebot, § 150 Abs. 2 BGB. Die Versicherungsgesellschaft kann daher frei entscheiden, ob sie das Angebot annimmt oder ablehnt. Im Falle einer Ablehnung kommt kein Vertrag zustande und dem Zahnarzt steht kein Vergütungsanspruch zu.
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