27. Januar 2010 in Kategorie: Finanzen/Steuer/Recht
Den Strom für die eigene Praxis selbst erzeugen – das kann sich für Zahnärzte lohnen. Eine Solaranlage auf dem Dach ist oft eine lukrative Investition, weil Versorgungsunternehmen heute nicht mehr nur den erzeugten Strom zum festgelegten Preis abnehmen, sondern zusätzlich für den Strom zahlen müssen, den die Erzeuger selbst verbrauchen.
Autor: Dr. Beate Eschke
Je nach Lage des Hauses, Größe und Neigung des Daches kann die Investition daher eine gute Rendite abliefern. Zusätzlich gibt es in einigen Regionen Zuschüsse für den Aufbau der Anlagen. Allerdings müssen Zahnärzte beachten, dass sich der Betrieb einer Photovoltaikanlage auch steuerlich auswirkt. Die Umsätze aus der Stromerzeugung sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig und die Gewinne führen zu gewerblichen Einkünften, die einkommens- und gewerbesteuerpflichtig sind. Doch nicht in jedem Fall müssen Steuern gezahlt werden.
Steuerersparnis durch Anfangsverluste
Der Gewinn aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage muss bei der Ermittlung der Einkommensteuer angegeben werden – als gewerbliche Einkünfte. Durch die hohen Investitionen ergeben sich in der Anfangszeit allerdings meist Verluste, was durch die Verrechnung mit anderen Einkünften zu erheblichen Steuerersparnissen führen kann.
Infektionsgefahr durch Gewerbeeinkünfte
Grundsätzlich sind Gewinne aus dem Stromverkauf zusätzlich auch gewerbesteuerpflichtig. Sowohl bei einer Einzel- als auch bei einer Gemeinschaftspraxis muss Gewerbesteuer allerdings nur gezahlt werden, soweit die Gewinne den jährlichen Freibetrag von 24.500 € übersteigen. Besonders wichtig ist, dass der Umsatz aus der Solaranlage von dem übrigen Umsatz der Zahnarztpraxis getrennt gehalten wird. Deshalb muss der Umsatz aus der Photovoltaikanlage in einer gesonderten Buchführung erfasst werden. In einer Einzelpraxis ist die Gewerbesteuer dann nur auf den Gewinn aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage zu bezahlen, nicht auf den Gewinn aus ärztlicher Tätigkeit.
Anders verhält es sich im Falle einer Gemeinschaftspraxis. Lassen die Zahnmediziner auf dem Dach des Hauses, das zu ihrem Betriebsvermögen gehört, eine Anlage installieren, muss der Umsatz aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage genau ermittelt werden. Denn falls dieser Umsatz die Grenze von 1,25 Prozent des Gesamtumsatzes der Gemeinschaftspraxis übersteigt, kommt die sogenannte Infektionstheorie bzw. Abfärberegelung zum Tragen und sämtliche Einkünfte aller Zahnärzte in der Gemeinschaft werden gewerbesteuerpflichtig.
Ein Beispiel:
Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit: 350.000,00 €
Umsatz aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage: 6.000,00 €
Gesamtumsatz: 356.000,00 €
Mit 6.000 € übersteigt der Umsatzanteil aus der Photovoltaikanlage 1,25 Prozent des Gesamtumsatzes – folglich werden alle Einkünfte der Gemeinschaftspraxis zur Gewerbesteuer herangezogen. Meist wird aber selbst bei einer gewerblichen Infektion der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis die steuerliche Mehrbelastung durch die Gewerbesteuer gering ausfallen. Denn die Gewerbesteuer ist teilweise auf die Einkommensteuer anrechenbar. So beträgt die steuerliche Belastung mit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag bei einem Praxisgewinn vor Steuern von 124.500 € ca. 44,3 % (Nettogewinn von 69.335 €). Durch die gewerbliche Infizierung der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis würde sich die steuerliche Gesamtbelastung (bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 450 %) auf 45,7 % erhöhen. Die Mehrbelastung beträgt somit nur etwa 1,4 %-Punkte. Bei einem niedrigeren Gewerbesteuerhebesatz würde sich eine noch geringere Zusatzbelastung ergeben.
Umsatzsteuerbefreiung möglich
Die Umsatzsteuer wird für eine Solaranlage generell fällig. Beläuft sich der Gesamtumsatz, d. h. die Summe aller umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen, im Vorjahr jedoch auf nicht mehr als 17.500 € (inkl. 19 % Umsatzsteuer) und im laufenden Jahr auf nicht mehr als 50.000 €, kann sich der Arzt – als sog. Kleinunternehmer – von der Umsatzsteuer befreien lassen. Allerdings kann es auch sinnvoll sein, auf diese Kleinunternehmerregelung zu verzichten und sich als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer beim Finanzamt anzumelden. Denn dann kann beispielsweise die Mehrwertsteuer aus dem Kauf der Photovoltaikanlage vom Finanzamt erstattet werden. Dadurch verringern sich die Investitionskosten und Zinsen können gespart werden. Die Installation einer Solaranlage kann also für Zahnärzte und Zahnärztinnen nicht nur ein Beitrag zur grünen Energiepolitik sein, sie kann sich auch wirtschaftlich lohnen. Mögliche steuerliche Folgen sollten dabei allerdings einkalkuliert werden. Deshalb ist es sinnvoll, sich vorab steuerlich beraten zu lassen.
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