09. Februar 2010 in Kategorie: Sonstiges

Rein mathematisch betrachtet ist die „0“ die einzige reelle Zahl, die weder positiv noch negativ ist. Im Sprachgebrauch ist „null“ auch nicht immer positiv besetzt. Wer ist schon gern fachlich eine Null und wer hat schon gerne „null Ahnung“. Dies ist aber nur ein Teilaspekt der „0“, denn der Deutsche liebt diese Zahl bei seinem ungebrochenen Sparwillen, insbesondere mit dem Zusatz „Tarif“!

Dr.Holger-Ludwig Riemser, Vorstandsvorsitzender MDH AG Dr.Holger-Ludwig Riemser, Vorstandsvorsitzender MDH AG

Wer sich einmal die Mühe macht, bei Google den Begriff „Nulltarif“ einzugeben, bekommt in 0,33 Sekunden aktuell 807.000 Ergebnisse, die es zu durchforsten gilt. Angefangen von „topmodischen Brillen zum Nulltarif“ von einer bekannten Hamburger Brillenkette, vom Handy zum Nulltarif bis hin zum Urlaub und Parken zum Nulltarif. Ein Wort mit offensichtlicher Attraktivität, das auch vor dem Dentalbereich keinen Halt macht. Krankenkassen, dentale Netze und Zahntechnikanbieter buhlen um die Gunst des sparfreudigen Patienten unter dem Motto „Zahnersatz zum Nulltarif“. Dies natürlich aus altruistischen Gründen, da man den Geldbeutel entlasten möchte, wie eine BKK mit Sitz in Bielefeld auf ihrem Internetauftritt so schön schreibt.

Wem nützt eigentlich dieser Hype um den „ZENulltarif“? Ist er im Sinne des Verbrauchers, des Patienten oder dient er der Steigerung von Umsätzen und Mitgliederzahlen? Wenn man sich einen aktuellen Beschluss des Landgericht Essen vom 15.01.2010 (4 O 8/10) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren anschaut, kann man bei der Werbung eines dentalen

Netzwerkes unter anderem mit dem Slogan „Zahnersatz zum Nulltarif“ seine Zweifel bekommen, wie werthaltig das entsprechende Angebot angesichts des Verwirrungspotenziales ist. Die Essener Richter jedenfalls haben besagtem Netzwerk im geschäftlichen Verkehr untersagt, damit zu werben, dass Patienten, die sich dem Netzwerk anschließen „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ und / oder „Zahnersatz zum Nulltarif“ erhalten. Als Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot wurde es offensichtlich gewertet, dass gegenüber Patienten damit geworben wurde, dass – so wörtlich – „Patienten jetzt Zahnersatz sowie die halbjährliche Prophylaxe mit professioneller Zahnreinigung ohne jegliche Zuzahlung* erhalten können, sofern sie Versicherungsnehmer bei einer der vielen teilnehmenden Krankenkassen sind“. Der von dem dentalen Netzwerk verwendete Hinweis (*) „bei Regelleistung der GKV inkl. 30 % Bonus“ räumte die Bedenken des Landgericht Essen in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich nicht aus.

Es tut gut, dass hier Klartext gesprochen wird. Welcher Patient durchschaut wirklich die überaus komplizierten „ZE-Regelleistungen“? Der Laie ist hier überfordert und müsste erst einmal einen Kurs im Vertragsarztrecht buchen, um diese Materie auch nur annähernd zu verstehen. Auch manch Zahnarzt und Zahntechniker hat mit diesem Regelwerk nicht ohne Grund seine lieben Mühen. Ein Patient, der Aussagen wie „ohne jegliche Zuzahlung“ und „Zahnersatz zum Nulltarif“ liest, bedarf deshalb besonderer Aufklärung, damit er diese Aussagen nicht dahingehend versteht, dass er jede Form von Zahnersatz zuzahlungsfrei erhalten kann.Die Essener Entscheidung ist ein Beitrag zum Verbraucherschutz. Auf das so geliebte Wort „Nulltarif“ werden Krankenkassen und ihre strategischen Partner sicher ungern verzichten, da es die „Geiz ist Geil-Mentalität“ bedient. Ihnen wird aber bei ihren Nulltarifangeboten aufgebürdet und ins Stammbuch geschrieben,
auch die Haken und Ösen zu benennen. Der Zahnarzt und Patient kann dann auf dieser Grundlage entscheiden, ob das Angebot für ihn attraktiv, verwirrend oder schlecht ist. Bei „Nulltarifangeboten“ sollte man sich aber immer vergegenwärtigen, dass nichts auf der Welt wirklich umsonst ist.

Da ist es doch besser man hat diese Form der Werbeaussage erst gar nicht nötig und bemüht sich ehrlich um das beste Preis-/Leistungsverhältnis.

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